Satzung PrePaid -e.V. vom 01.10.2014
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen PrePaid-Wohnen e.V.
in Gründung
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
trägt dann den Zusatz e.V."
Der Sitz des Vereins ist Erkelenz.
§ 2 (1. Geschäftsjahr 2014)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr ab 2014.
Bis zur Gründungsversammlung ist kommissarisch die
Gründerin Elke Wirtz als Vorsitzende für den Verein PrePaid-Wohnen e.V. in Gründung
als Vertreterin eingesetzt.
Schatzmeisterin Petra Slugockie ist bis zur Wahl des
Geschäftsführenden Vorstanden ebenfalls kommissarisch eingesetzt.
Beschlossen wird auf der Gründungsveranstaltung am
15.10. 2014 in Erkelenz
Zuletzt geändert durch Elke Wirtz Gründerin vom 01.10.2014.
Zuletzt geändert durch Elke Wirtz Gründerin vom 01.10.2014.
§ 1
– Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ PrePaid-Wohnen e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Erkelenz. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt in Erkelenz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein führt den Namen „ PrePaid-Wohnen e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Erkelenz. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt in Erkelenz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Aufgabe und Zweck
A) Aufgaben und Ziele:
Aufgabe von PrePaid Wohnen e.V. soll Menschen die Möglichkeit geben,
kurzfristig und für bestimmte Zeit unkompliziert eine Unterkunft anzumieten.
Die Einnahmen von PrePaid-Wohnen e.V. werden für die entstehenden Kosten bei
Anmietung/Kauf von Immobilien, für die Bereitstellung der notwendigen
Unterkünfte verwendet.
Der Zeitraum für die Anmietung kann zwischen 1-21 Tage liegen. Längere
Anmietung muss abgefragt werden.
Es ist ein neues Konzept was nichts mit Hotel zu tun hat.
Die Gründung des PrePaid
Wohnen e.V. soll das Konzept in eine ordentliche Rechtsform bringen und die
Möglichkeit bieten, als Mitglied mit einem kleinen Jahresbeitrag das soziale
Engagement zu unterstützen.
Ziele:
PrePaid Wohnen e.V. steht
für soziales Engagement und schnelle Hilfe wenn Obdachlosigkeit im Raum steht,
Zum Beispiel:
- der Wechsel in eine neue Stadt für eine neue Arbeit/Studium anzutreten
- private Veränderung (Trennung, Wohnung zu teuer, Hotel zu teuer....)
die oben aufgeführten
Beispiele kommen täglich vor die Betroffenen finden in der heutigen Zeit nicht
oft nicht schnell genug eine adäquate Lösung, eine Unterkunft zu finden. Die
dringend notwendige Interimslösung wird von PrePaid-Wohnen e.V. als Brücke für
die Zeit bis zum Einzug in die neue eigene Wohnung gestellt.
Zielgruppe sind Menschen die ein strukturiertes Leben
führen, ein regelmäßiges Einkommen dazu zählt:
- Gehalt/Rente
- Bäfög
- Arbeitslosengeld 1 und 2
- Harz 4
- Stipendium
und ihre positive
Lebenseinstellung nicht verloren haben. Eine Schufa Auskunft wird nicht
angefordert, jedoch muss die Miete für die Nutzung der Räumlichkeiten von
PrePaid-Wohnen e. V. im Voraus bezahlt werden.
·
Eine Anmeldung auf dem Einwohnermeldeamt als festen Wohnsitz oder
Zweitwohnsitz, wird von PrePaid-Wohnen e.V. nicht genehmigt und akzeptiert.
·
Wir helfen gern bei der Suche nach einer neuen Wohnung und unterstützen
Sie auch gerne bei Ihrem Umzug.
·
Die hohen Mietpreise bringen in der heutigen Zeit, Menschen in
Wohnungsnot die ein geregeltes Leben führen und zum Beispiel als Überbrückung
kurzzeitig eine Unterkunft benötigen die bezahlbar und Human ist.
Es ist kein Auffangbecken für Menschen die ihr Leben
nicht im Griff haben.
Projekte:
Seriöse Investoren und Unterstützer/innen für Projekte
sind willkommen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch:
- Durchführung Benefizveranstaltungen und Immobilienvorhaben.
- Desweiteren durch aktive Marketingaktionen via Internet und anderen Medien.
- Das Netzwerk durch Kooperationen mit anderen Vereinen und Stiftungen, durch Sponsoren, Ehrenamtliche Mitglieder ..... ist ebenfalls ein starker Pfeiler für den Verein und die Projekte des Vereins
- Durch die Leistungen der Vermietung der Unterkünfte wird die finanzielle Basis gebildet und ausgebaut für weiteren Wohnraum zu schaffen.
B) Zweck:
- Der Verein arbeitet auf unmittelbar und ausschließlich gemeinnütziger (mildtätiger) Grundlage. Sein Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtet.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgabenerstattung muss vom Vorstand und den Kassenprüfern/innen genehmigt vor Auszahlung werden.
- Der Verein soll in das zuständige Amtsgericht/ Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“, weiterhin soll beim zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit bzw. die Mildtätigkeit des Vereines beantragt werden. Siehe auch § 16 der Satzung.
§ 3 –
Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinsziele unterstützt.
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben, der dem Mitglied schriftlich bekannt gegeben wird.
§ 4 –
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gilt als beendet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes;
Die Mitgliedschaft gilt als beendet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes;
b) zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche
Austrittserklärung an den Vorstand, die drei Monate vor Ende des
Geschäftsjahres zugegangen sein muss;
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn ein
Mitglied, 6 Monate im laufenden Kalenderjahr den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt
hat, dies ist dem Mitglied schriftlich anzuzeigen; man ist nur stimmberechtigt,
wenn keine rückständigen Mitgliedsbeiträge vorliegen.
d) Mitglieder die nachweislich unter einem Einkommen
von 1000,00 € liegen, können auf Antrag beim Vorstand, vom Mitgliedsbeitrag
befreit werden.
e) durch Ausschluss: Ein Mitglied kann durch
Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder
Satzungsinhalte verstößt.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied von Seiten des
Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied
schriftlich bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
f) Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der
aktuellen Beitragsordnung von PrePaid-Wohnen e. V.
§ 5 – Rechte
der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, am Meinungsbildungsprozess zur Tätigkeit des Vereins mitzuwirken und Vorschläge zur Arbeit des Vereins einzubringen.
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, am Meinungsbildungsprozess zur Tätigkeit des Vereins mitzuwirken und Vorschläge zur Arbeit des Vereins einzubringen.
2. Jedes Mitglied hat darüber hinaus das Recht, an
Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der Satzung und der Gesetze teilzunehmen
und ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen und
Wahlvorschläge zu machen.
§ 6 – Ehrenmitgliedschaft und
Förderer des Vereines
1. Der Vorstand kann mit einem Beschluss Mitglieder des Vereines zu Ehrenmitgliedern ernennen, diese sind von der Beitragspflicht befreit. Die Rechte der Mitglieder bleiben davon unberührt.
1. Der Vorstand kann mit einem Beschluss Mitglieder des Vereines zu Ehrenmitgliedern ernennen, diese sind von der Beitragspflicht befreit. Die Rechte der Mitglieder bleiben davon unberührt.
2. Fördermitglieder des Vereines können mit einem
anderen Beitrag den Verein finanziell unterstützen, sie genießen nicht die
Rechte der Mitglieder im Sinne des § 5 der Satzung. Wobei ihnen auf Anforderung
eine Kopie des jährlichen Rechenschaftsberichts zu übersenden ist.
§ 7 – Beiträge und Aufnahmegebühr
1. Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird.
1. Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird.
2. Die Beiträge sind jährlich bis zum 31. Januar des
laufenden Geschäftsjahres für das ganze Jahr zu entrichten.
3. Es wird eine Aufnahmegebühr in Höhe eines
Jahresbeitrages erhoben, dieser ist im Voraus zu bezahlen.
4. Das Lastschriftverfahren ist nach Möglichkeit
vorzuziehen.
§ 8 – Organe
Organe des Vereins sind: der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins sind: der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 9 – Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens 7 Mitgliedern, die jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens 7 Mitgliedern, die jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Sie
bleiben jedoch auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden, einen Sprecher als 1. stellvertretenden Vorsitzenden
(Schriftführer) und einen Schatzmeister (Kassierer) als 2. stellvertretenden
Vorsitzenden.
4. Vertretungsbefugt sind der Vorstandsvorsitzende,
der Sprecher und der Schatzmeister. Sie sind (geschäftsführender) Vorstand im Sinne
§ 26 BGB. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.
5. Wird die Alleinvertretungsberechtigung vom Sprecher
oder Schatzmeister wahrgenommen, so ist der Vorsitzende unverzüglich zu
informieren. Ist dieser abwesend, so sind alle Vorstandmitglieder in geeigneter
Weise zu unterrichten.
6. Im Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes
ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu
wählen.
7. Der Vorstand kann im Laufe der Amtsperiode
Mitglieder kooptieren, diese zeichnen „kommissarisch“.
8. Der Vorstand ist insbesondere
zuständig für:
- die
Festlegung der Arbeitsschwerpunkte;
– die Erarbeitung des Geschäftsberichts des abgelaufenen Jahres;
– die Erstellung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr;
– das Einsetzen von Arbeitsgruppen;
– die Koordinierung von Projektarbeit;
– die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
– alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
– die Erarbeitung des Geschäftsberichts des abgelaufenen Jahres;
– die Erstellung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr;
– das Einsetzen von Arbeitsgruppen;
– die Koordinierung von Projektarbeit;
– die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
– alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
9. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zu
einer Sitzung zusammenkommen. Die Ladung kann schriftlich, telefonisch oder auf
jede andere Weise erfolgen. Die Ladungsfrist soll mindestens eine Woche
betragen, ihre Beachtung ist jedoch nicht zwingend. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten nicht
als abgegebene Stimme.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die
Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Den Vorsitz
führt der Vorstandsvorsitzende oder der Sprecher. Die Ergebnisse der
Vorstandssitzung sind zu protokollieren.
11. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten
ehrenamtlich. Nachgewiesene, angemessene Aufwendungen für den Verein können
erstattet werden, soweit der Schatzmeister dies als finanziell möglich
erachtet. Dieser hat in finanziellen Angelegenheiten ein Einspruchsrecht
(Vetorecht).
§ 10 –
Beirat, Arbeits- und Projektgruppen
1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat und/ oder Arbeits- und Projektgruppen berufen.
1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat und/ oder Arbeits- und Projektgruppen berufen.
2. Aufgabe des Beirats und/ oder der Arbeits- und
Projektgruppen ist es, den Vorstand in der Öffentlichkeitsarbeit, in der
Zusammenarbeit mit den Behörden, Vereinen und Stiftungen und anderen
juristischen Personen sowie in der grundsätzlichen Projektarbeit zu beraten und
zu unterstützen.
§ 11 –
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft aller Mitglieder (§ 32 BGB) und beschließt über die Grundlinien der Vereinsarbeit, insbesondere:
1. Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft aller Mitglieder (§ 32 BGB) und beschließt über die Grundlinien der Vereinsarbeit, insbesondere:
- Erlass und
Änderung der Satzung,
– Grundsätze des Arbeitsprogramms,
– Entgegennahme des Jahresberichtes und der Abrechnung,
– Entlastung des Vorstandes,
– Genehmigung des Haushaltsvorschlages,
– Wahl des Vorstandes,
– Wahl der Kassenprüfer,
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung),
– Anträge und
– Auflösung des Vereins.
– Grundsätze des Arbeitsprogramms,
– Entgegennahme des Jahresberichtes und der Abrechnung,
– Entlastung des Vorstandes,
– Genehmigung des Haushaltsvorschlages,
– Wahl des Vorstandes,
– Wahl der Kassenprüfer,
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung),
– Anträge und
– Auflösung des Vereins.
2. Einmal jährlich findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt, die durch ein Mitglied des Vorstandes einzuberufen
ist. Die Einladung an die Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Beachtung der Ladungsfrist von zwei Wochen zu erfolgen.
Der Jahresbericht ist spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den
Mitgliedern zuzusenden.
3. Stimmen die Mitglieder im Aufnahmeantrag mit der
Bekanntgabe einer elektronischen Adresse dem zu, so können die Einladung und
wichtige Dokumente auf anderer geeignete Weise (u.a. per E-Mail) übersendet
werden. Dies trifft insbesondere für die Benachrichtigungen nach §§ 3; 4; 5; 6
sowie §§ 10; 11 und § 15 der Satzung zu.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf
Einladung des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der
Mitglieder unverzüglich einzuberufen. Hinsichtlich Form und Frist der Einladung
gilt Abs.2.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Vereins, im Fall seiner Verhinderung durch den Sprecher geleitet. Über die
Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter. Das
Protokoll ist auf Anfrage in Kopie den Mitgliedern zu übersenden.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann ein anderes
Mitglied mit schriftlicher Vollmacht als seinen Vertreter in der
Mitgliederversammlung bestellen. Diese Vertretungsbefugnis gilt nur für die
Mitgliederversammlung; kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen auf sich
vereinen.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden.
8. Für die Beschlussfassung sind die Stimmen der
einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.
9. Satzungsänderungen bedürfen der zweidrittel
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene
Stimmen. Liegen Anträge auf Satzungsänderung vor, muss die Ladung zur
Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
bekannt gegeben werden. Mit der Ladung ist der Satzungsänderungsantrag zu
übersenden.
§ 12 –
Geschäftsführung und Geschäftsordnung
1. Der Verein kann für die Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle führen. Die Geschäftsführung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.
1. Der Verein kann für die Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle führen. Die Geschäftsführung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.
2. Der Vorstand kann einen ehren- oder hauptamtlichen
Geschäftsführer bestellen. Dieser Geschäftsführer führt die Geschäfte nach
Weisung des Vorstandes und vertritt den Verein im Rahmen der ihm erteilten
Ermächtigung.
3. Der Vorstand kann sich spätestens mit der
Bestellung eines Geschäftsführers eine Geschäftsordnung geben. In diesem sind
dann insbesondere die Pflichten, Rechte und Aufgaben des Geschäftsführers zu
bestimmen.
§ 13 –
Haushalt, Jahresrechnung, Geschäftsjahr
1. Die laufenden Ausgaben des Vereins werden in erster Linie durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und Spenden gedeckt.
1. Die laufenden Ausgaben des Vereins werden in erster Linie durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und Spenden gedeckt.
2. Die Jahresrechnung für das abgelaufene und der
Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr werden von dem geschäftsführenden
Vorstand aufgestellt und vom Vorstand beschlossen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden
31.Dezember.
§ 14 –
Kassen- und Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von vier Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.
1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von vier Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.
2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege
sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen
sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres
festzustellen.
3. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat in
der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu informieren.
4. Der Kassenprüfer hat auf allen Sitzungen aller
Organe des Vereins Anwesenheits- und Rederecht. Zu diesem Zweck ist er zu allen
Sitzungen zu laden, die Teilnahme steht im frei.
§ 15 –
Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, anwesenden und vertretenen Stimmen.
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, anwesenden und vertretenen Stimmen.
2. Die Mitgliederversammlung hat einen Liquidator zu
bestellen und einen Beschluss darüber zu fassen, an welche gemeinnützige
Körperschaft das Vermögen fällt. Der Beschluss ist vom Liquidator zu
vollziehen.
§ 16 –
Vollmacht
Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes erforderlich werden, vorzunehmen.
Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes erforderlich werden, vorzunehmen.
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Elke Wirtz in Vertretung als Gründerin und
kommissarische Vorsitzende
Unterschrift Vorstand/Gründer/in
Ort Erkelenz, Datum 01.10.2014